§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten – Airbend GmbH - und dessen Kunden. Diese Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Das heißt, „Kunden“ im Sinne der Verkaufsbedingungen sind ausschließlich natürliche Personen oder juristische Personen, oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Den Verkaufsbedingungen kommt ausschließliche Geltung zu. Sie gelten auch bei zukünftigen Aufträgen des Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung der Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden seine Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für die in Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte. bzw. durch Lieferung zustande. Technische Informationen und Zeichnungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten bindend und unterliegen keinem fortlaufenden Änderungsdienst. Ein bindender Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten zustande und ist aufschiebend bedingt durch eine Anzahlung in Höhe von 75 % des Gesamtpreises. Maßgeblich ist der Geldeingang auf dem Konto des Lieferanten.

(2) Die Bestellung des Kunden/der Auftrag des Kunden ist dagegen verbindlich. Der Lieferant ist berechtigt das in der verbindlichen Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang abzulehnen.

(3) Der Kunde hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Das in der verbindlichen Bestellung des Kunden/im Auftrag liegende Angebot bzgl. der Preise für die erforderlichen Maschinen ist bindend. Hiervon unberührt bleiben Angebote des Lieferanten, im Rahmen derer er lediglich eine vorläufige Schätzung der Kosten für eine von ihm durchzuführende Montage abgegeben hat. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise netto „ab Werk“ zzgl. Produktverpackungskosten, Transport- und Zollkosten.

(2) Transport- und alle sonstigen teilespezifische Verpackungsmittel nach Maßgabe der jeweiligen Verpackungsvorgaben nimmt der Lieferant nicht zurück. Ausgenommen hiervon sind Paletten und Gitterboxen, die sich im Umlauf befinden. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen, es sei denn, eine Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten ist gesetzlich vorgeschrieben.

(3) Sofern es der Kunde wünscht, wird die Lieferung durch eine entsprechende Transportversicherung abgesichert. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(4) Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenreduzierungen oder nicht von ihm zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird der Lieferant dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(5) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

(7) Zahlungen sind nach den gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, ist die Vergütung des Lieferanten ohne Abzug mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Lieferant innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Lieferant gegenüber Kaufleuten berechtigt, Fälligkeitszinsen zu verlangen (§ 353 HGB). Es gelten die gesetzlichen Regeln bei Zahlungsverzug.

(8) Der Lieferant ist berechtigt, die Zahlungen auf andere, noch offenstehende fällige Forderungen zu verrechnen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe eventueller Verzugszinsen.

(9) Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen.

(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(11) Der Lieferant ist berechtigt, seine Zahlungsansprüche abzutreten

§ 4 Geistiges Eigentum („Intellectual Property“)

(1) Der Lieferant behält sich an seinen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden bekannt gemacht werden, Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nur in dem vom Lieferanten vorgegebenen Rahmen genutzt werden und, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere deren geistiges Eigentum sowie Schutz- und Urheberrechte, verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese in diesem Zusammenhang gegen ihn wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen.

§ 5 Lieferbedingungen

(1) Die Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber. Für nicht beantragte oder erteilte Genehmigungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Insbesondere stellt deren Nichtvorliegen keinen Rücktrittsgrund und keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar.

(2) Zwischen dem Kunden und dem Lieferanten wird ein voraussichtlicher Lieferzeitraum schriftlich vereinbart. Die Lieferung kann jedoch nur erfolgen, wenn durch den Kunden die entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen geschaffen wurden und er dies dem Lieferanten schriftlich bestätigt hat.

(3) Der Lieferzeitraum ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb des Zeitraums das Werk verlassen hat. Wenn der Zeitraum aufgrund von höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann, verlängert er sich angemessen. Die Verzögerung sowie deren voraussichtliches Ende sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Aufforderung des Lieferanten, abzunehmen.

(7) Jeder Auftrag des Kunden steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung des Lieferanten durch dessen Lieferanten. Der Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass der Lieferant die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat, das heißt, insbesondere, wenn er mit dem Hersteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und dennoch selbst nicht beliefert worden ist. In diesem Fall hat der Lieferant den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ist zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Alle, bis dahin erhaltenen Gegenleistungen des Kunden werden diesem unverzüglich erstattet.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Bei Vereinbarung eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Soweit eine Montage des Liefergegenstandes durch den Lieferanten beim Kunden vereinbart ist, geht die Gefahr mit Abschluss der Montage und Abnahme durch den Kunden auf diesen über. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln und Gewährleistung

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde die zur Wahrung von Mängelansprüchen erforderliche Mängelrüge nach Maßgabe des § 377 HGB beim Lieferanten angebracht hat. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferant zunächst nach der Wahl des Kunden zur Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Fertigung und Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Der Lieferant kann die Ersatzlieferung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Maßgeblich ist hierbei die Bedeutung des Mangels im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelfreiem Zustand.

(3) In Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an den der Lieferant den Liefergegenstand ausgeliefert bzw. in Betrieb genommen hat. Verbringt der Kunde den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort, hat er die Kosten, die für den Transport zum Erfüllungsort der Nacherfüllung anfallen selbst zu tragen.

(4) Stellt sich heraus, dass der Liefergegenstand tatsächlich nicht mit einem Mangel behaftet war, hat der Kunde dem Lieferanten alle ihm im Zusammenhang mit der Nacherfüllungsleistung entstandenen Kosten zu ersetzen.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wählt der Kunde Schadensersatz gelten die Haftungsbeschränkungen des § 8.

(6) Die Frist für die Verjährung der Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 6; hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Schadens an Leib, Leben oder Gesundheit wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels oder aufgrund groben Verschuldens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen gerichtet sind. Diesbezüglich verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Frist für die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(8) Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass sämtliche Arbeiten von einem Fachmann bzw. von einer Fachfirma entsprechend den VDE/DVGW –Richtlinien vorgenommen wurden, es sei denn, dass die Arbeiten nicht ursächlich für den Mangel gewesen sind.

(9) Wird die Wartung durch einen Dritten durchgeführt, haftet der Lieferant für mangelhafte Wartungsleistungen des Dritten nicht.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Der Lieferant haftet gegenüber Kunden bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der nur, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) verletzen. Bei Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferant im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter greifen sie nicht bei dem Lieferanten zurechenbaren Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.

(2) Soweit die Haftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Auftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach angemessener Fristsetzung den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, sofern nicht mit dem Lieferanten ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des fakturierten Endbetrages (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) der Forderungen des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Ist dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (fakturierter Endbetrag einschl. gesetzl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Produkten zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (fakturierter Endbetrag einschl. gesetzl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

(7) Der Kunde tritt dem Lieferanten auch die Forderungen sicherungshalber ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Lieferanten zu.

§ 10 Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN – Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird gemäß § 38 ZPO vereinbart, dass Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Lieferanten der Geschäftssitz des Lieferanten Waldkirchen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(3) Vorbehaltlich abweichender Regelungen ist der Geschäftssitz des Lieferanten der Erfüllungsort.

Airbend GmbH – 2023